II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der hiervor erwähnten, bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'050.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).