Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 29 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.) Oberrichter Vicari, Obergerichtssuppleant Knecht Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 22. Oktober 2021 (PEN 21 112 / 237 / 238) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2020 am B.________ (Weg) in C.________ durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrol- len sowie am 15. Oktober 2020 auf dem D.________ (Platz) in C.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, beides begangen am 15. Oktober 2020 auf dem D.________(Platz) in C.________, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem widerrief die Vorin- stanz den dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingte Vollzug (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Ein- bezug der hiervor erwähnten, bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Geldstrafe verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00, zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 800.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage sowie zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'050.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. November 2021, eingegangen bei der Vorinstanz am 2. November 2021, fristgerecht Berufung an (pag. 198). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Januar 2022 (pag. 205 ff.) und wurde gleichentags an die Parteien verschickt (pag. 241 f. bzw. pag. 243 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 255 ff.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 268). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte im Sinne von «Beweisanträgen» die Erbringung des klaren Beweises, wonach sein Fahr- zeug trotz korrekt eingelegtem Gang ganz von selbst hätte zurückrollen können sowie dass allfällige, an seinem Anhänger festgestellten Farbschäden dem ge- schädigten Fahrzeug vollumfänglich zugeordnet werden könnten (pag. 256 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2022 wies der Beschuldigte überdies darauf hin, dass auch seine Ausführung in der Eingabe vom 7. Februar 2022, wonach festzustellen sei, 2 wie er am 15. Oktober 2020 um 13:40 Uhr in C.________ am D.________(Platz) einen Schaden verursacht haben soll, wenn er genau zu diesem Zeitpunkt bei der Firma E.________ auf der Transportwaage gestanden habe, als «Beweisantrag» zu verstehen sei (pag. 271). Mit Verfügungen vom 17. März und 31. März 2022 wurde der Beschuldigte in Be- antwortung seiner «Beweisanträge» darauf hingewiesen, dass die Klärung der Fra- ge, ob ihm mit den vorliegenden Beweismitteln die Sachverhalte gemäss Strafbe- fehlen vom 23. Dezember 2020 und vom 23. März 2021 rechtsgenüglich nachge- wiesen werden könnten oder nicht, Kern der oberinstanzlichen Beweiswürdigung sein werde (pag. 269 bzw. pag. 277). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte noch- mals, die Kammer habe mittels Augenschein klar und eindeutig zu beweisen, dass sein Auto trotz eingelegtem ersten Gang hätte rückwärtsrollen können. Ebenfalls in Wiederholung der Anträge gemäss Eingabe vom 7. Februar 2022 bzw. 24. März 2022 beantragte er eine erneute Untersuchung der vom Unfalltechnischen Dienst (UTD) am Anhänger festgestellten Kratzer und Beschädigungen. Im Sinne eines neuen Beweisantrags verlangte der Beschuldigte schliesslich die Überprüfung der Echtheit der Waagscheine bei der Firma E.________. Nach geheimer Beratung wies die Kammer die vom Beschuldigten gestellten Beweisergänzungsmassnah- men mit kurzer Begründung vollumfänglich ab (pag. 303). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. September 2022, sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 16. September 2022, eingeholt (pag. 285 f. und pag. 282), wobei Letzterem zu ent- nehmen ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen wollte und stattdessen wünschte, diese di- rekt beim Gericht zu Protokoll zu geben. Im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung wurde der Beschuldigte deshalb zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befragt. Ebenfalls nochmals zu Protokoll einvernommen wurde er ferner zur Person und zur Sache (pag. 293 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 7. Februar 2021 enthielt nebst der Erklärung über die vollumfängliche Anfechtung des Urteils keine direkten Anträge. Er brachte mit seiner Eingabe jedoch klar zum Ausdruck, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein, indem er ausführte, die eindeutigen Beweise, welche vom Gericht erbracht werden müssten, seien nicht vorhanden (pag. 255) und der angeklagte Sachverhalt damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Sinn- gemäss verlangte der Beschuldigte damit einen umfassenden Freispruch. Oberin- stanzlich bestätigte er diesen Antrag. Zudem beantragte er, die [erst- und oberin- stanzlichen] Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und auf den Widerruf sei zu verzichten bzw. das Widerrufsverfahren zufolge Freispruchs einzu- stellen, ebenfalls unter Kostenauferlegung an den Kanton Bern (pag. 304). 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Fe- bruar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 255). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (pag. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Be- messung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Zum Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 6.1 Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 23. März 2021 (pag. 88 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes Ver- halten vorgeworfen: Der Beschuldigte fuhr mit einem leichten Anhängerzug rückwärts auf ein Parkfeld. Als der Beschuldig- te vorwärts wegfuhr, verkeilte sich der Anhänger und der Personenwagen des Geschädigten, welcher korrekt auf dem Parkfeld nebenan parkiert war. In der Folge wurde der Personenwagen des Geschä- digten ca. 1 Meter mitgezogen, bevor er sich vom Anhänger löste. Nach der Kollision hielt der Be- schuldige an, blickte nach hinten und verliess anschliessend die Unfallstelle, ohne unverzüglich mit dem Geschädigten Rücksprache zu nehmen oder die Polizei zu avisieren. Dadurch entzog er sich bzw. verhinderte der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. 6.2 Sachverhalt Das Rahmengeschehen bzw. der Unfallhergang – mithin, dass am F.________(Fahrzeug) auf dem D.________(Platz) durch ein Auto mit einem An- hängeranzug ein Schaden verursacht wurde – wird vom Beschuldigten grundsätz- lich nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Fahrzeug der Firma G.________ mit der Kontrollschildnummer ________ im Tatzeitpunkt vom Be- schuldigten gefahren wurde. 4 Vom Beschuldigten bestritten wird demgegenüber, im relevanten Zeitraum mit die- sem Fahrzeug überhaupt auf dem D.________(Platz) gewesen zu sein (pag. 294 Z. 11 ff.) und dass der Schaden am F.________(Fahrzeug) durch den Anhänger der Firma G.________ verursacht wurde (pag. 294 Z. 24 ff.). 6.3 Beweiswürdigung 6.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlas- sen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeu- gungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- 5 setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 163). 6.3.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammen; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 212 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzun- gen nimmt die Kammer direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vor. Auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 290 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der kon- kreten Würdigung hiernach eingegangen. 6.3.3 Konkrete Würdigung Für die konkrete Würdigung kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217 ff., S. 13 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ist mit der Vorinstanz erwiesen, dass es sich beim gesuchten Tat- fahrzeug um das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug der Firma G.________ handelt. Durch die beobachtete und notierte Kontrollschildnummer der Zeugin H.________ konnte die Fahrzeughalterin, nämlich die G.________, umgehend po- lizeilich ermittelt und kontaktiert werden (pag. 50 f.), worauf der Gruppenleiter des Beschuldigten, I.________, mit dem besagten Anhängerzug am Unfallort erschien. Die Zeugin kannte weder den Beschuldigten noch sonst eine der beteiligten Perso- nen und hatte keinerlei Motiv, den Beschuldigten oder die Firma zu Unrecht zu be- lasten. Dass sie sich – wie der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme angab – in einer Ziffer verschrieben haben soll (pag. 60 Z. 78 ff.), ist höchst unwahrscheinlich, zumal unter der von der Zeugin notierten Kontrollschildnummer immerhin ein Anhängerzug erschien, welcher auch genau dem von ihr angegebe- nen Signalement entsprach. Es wäre zudem ein gar grosser Zufall, wenn auch der Halter einer fehlerhaft notierten Kontrollschildnummer über genau einen solchen Anhängerzug verfügen würde, der überdies noch vergleichbare Schleifspuren auf- weisen müsste. Am 15. Oktober 2020 machte zudem weder der Beschuldigte noch I.________ eine andere Ursache für die am Anhänger festgestellten Schleifspuren geltend. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, die Anhänger der G.________ seien tagtäglich in Gebrauch und würden vor al- lem auf Baustellen unterwegs sein. Sie stünden bei der G.________ zudem auf dem grossen, öffentlich zugänglichen Parkplatz, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dort jemand eine Streifung gemacht habe (pag. 294 Z. 39 ff.). Angesichts des späten Vorbringens dieser Aussage überzeugt dieser Einwand je- doch nicht. Gleich verhält es sich mit der Überzeugung des Beschuldigten, wonach nicht logisch sei, dass die Zeugin sich die Kontrollschildnummer statt des seitlich aufgedruckten Firmenlogos gemerkt habe (pag. 60 Z. 81 ff.). Diesbezüglich zeigt ein Blick auf eine den Akten beiliegende Fotoaufnahme (pag. 67) nämlich, dass 6 das Firmenlogo der G.________ eher klein abgedruckt und ab einer gewissen Di- stanz deutlich schlechter lesbar ist als die Kontrollschildnummer. Die Zeugin be- fand sich im Gebäude auf der anderen Strassenseite vom Parkplatz D.________(Platz). Sie sah das Geschehen nicht aus nächster Nähe, aber immer- hin aus einer Distanz, welche sie eine Kontrollschildnummer erkennen und entzif- fern liess. Hinzu kommt, dass die Verkennung des Logos die Beweiskraft der no- tierten Kontrollschildnummer in keiner Weise zu schmälern vermag, liegt es doch in der Natur von Zeugenbeobachtungen, sich in einem entscheidenden Moment auf ein Detail zu konzentrieren und ein anderes auszublenden. Letztlich handelt es sich bei der Kontrollschildnummer auch um das aussagekräftigere Detail, zumal das gesuchte Fahrzeug damit individualisierbar ist, was bei der Erfassung des Firmen- logos nicht zwingend der Fall wäre, da eine Firma oftmals über mehrere Firmen- fahrzeuge verfügt. Was die Aussagen der Zeugin generell betrifft, zweifelt die Kammer, wie auch die Vorinstanz, nicht an deren Glaubhaftigkeit; es kann auch diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gegenüber der Polizei be- schrieb die Zeugin das Tatfahrzeug als einen grossen, schwarzen Personenwagen mit silbernem, eher tiefem Anhänger (pag. 51), was exakt auf den unmittelbar nachher am Unfallort durch die Halterin präsentierten Anhängerzug passt (vgl. dafür pag. 67 ff.). Die Einwendungen des Beschuldigten in Bezug auf die beobach- tete Farbe (pag. 178 Z. 10 ff. und pag. 185 f. [vom Beschuldigten produzierte Ver- gleichsfotos]) erscheinen demgegenüber eher hilflos, zumal sich das von der Zeu- gin offenbar wahrgenommene Schwarz aus Laiensicht im Strassenverkehr sehr gut auch mit dem effektiv dunklen Grau des präsentierten Personenwagens in Einklang bringen lässt (pag. 67, pag. 68 sowie pag. 185). Diese marginale Differenz vermag die Aussagen der Zeugin nicht zu entkräften. Die vom UTD erstellte Dokumentation spricht ebenfalls eine deutliche Sprache. Mit diesem Bericht ist objektiv dokumentiert nachgewiesen, dass der Anhänger der Firma G.________ den Schaden am schwarzen F.________(Fahrzeug) verursach- te. Die «Nachstellung» des Unfallherganges passt auf die am Unfall beteiligten Au- tos (vgl. pag. 67 bis pag. 70). Des Weiteren zeigte die mikroskopische Analyse winzige schwarze Farbpartikel im Asservat ab der rechten Seite des Anhängers, wo sich auch die Schleifspuren befanden (pag. 64). Diese von Auge erkennbaren Schleifspuren am Anhänger sind sodann mit dem Schaden am F.________(Fahrzeug) vereinbar (pag. 72 bis pag. 79) und befinden sich am An- hänger auch auf gleicher Höhe wie der verursachte Schaden am F.________(Fahrzeug) (pag. 71 und pag. 76). Zusammen mit den weiteren Bewei- sen und Indizien ergibt die Dokumentation des UTD ein klares und zweifelfreies Bild. Beim Fahrzeug der Firma G.________ mit der Kontrollschildnummer ________ und inkl. Anhänger handelt es sich um das Tatfahrzeug. Dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum der Fahrer des Tatwagens war, blieb – wie eingangs dieses Kapitels erwähnt – unbestritten. I.________ erklärte, der Beschuldigte habe den Anhängerzug ab ca. 13:20 Uhr bis ca. 13:55 Uhr gefah- ren, um in seinem Auftrag Split in J.________ holen zu gehen (pag. 62). Der Be- schuldigte bestätigte diese Aussagen (pag. 59 Z. 23 ff. und pag. 177 Z. 27 ff.). 7 Auch die vom Beschuldigten erstinstanzlich eingereichten Waagscheine (pag. 97 und pag. 98) beweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Tatfahrzeug un- terwegs war. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin den beobachteten Fahrer als Mann zwischen 40 und 60 Jahren beschrieben hatte (pag. 51), was mit der Person des Beschuldigten zumindest nicht in Widerspruch steht. Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das Tatfahrzeug fuhr, kann somit als erstellt gelten. Der Beschuldigte reichte mit Einsprache- und später auch mit Berufungserklärung zu seiner Entlastung Auszüge zu den Akten, welche beweisen sollen, dass er sich im relevanten Tatzeitraum nicht am D.________(Platz), sondern bei der Firma E.________ befunden habe (pag. 97 und pag. 258). Die Vorinstanz hegte Zweifel an der Herkunft dieser Auszüge (pag. 218 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der vom Beschuldigten eingereichte Auszug gemäss pag. 97 trägt zwar kein Firmenlogo, scheint jedoch nachvollziehbar. Es handelt sich dabei offen- sichtlich um einen Auszug aus einem elektronischen Geschäftsführungsverzeich- nis, in welchem unter Angabe von Datum und genauer Uhrzeit, Kontrollschildnum- mer, Artikelnummer, gewogenen Gewichts, Kundenname und -nummer die Benüt- zung einer Frachtwaage dokumentiert wird. Der Beschuldigte hat erklärt, dass er diese Waagscheine unter Schilderung seiner Lage bei der Firma E.________ er- hältlich gemacht habe. Entgegen der Vorinstanz besteht für die Kammer kein Grund, an der Echtheit der beiden Auszüge zu zweifeln, zumal der zweite Wiege- zeitpunkt der grünen Linie um 13:48 Uhr mit allen weiteren Angaben auf dem Aus- zug gemäss pag. 97 mit dem Wiegezeitpunkt und den weiteren Angaben auf dem Waagschein ________ (pag. 259) übereinstimmt. Die vom Beschuldigten einge- reichten Auszüge sind demnach in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Werden mit einem Kraftfahrzeug Waren geliefert oder bezogen, erfolgt die Netto- warengewichtsbestimmung in aller Regel mittels Wägung des Leerfahrzeugs vor Beladung und Wägung des Fahrzeugs nach Beladung. So geschah es offenbar auch hier, als das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. der G.________ mit der Kon- trollschildnummer ________ um 13:42 Uhr auf der Waage der E.________ sein Leergewicht und um 13:48 Uhr sein Gewicht inkl. Ladung dokumentierte (pag. 258). So konnte ein Nettokiesgewicht von 2’360 kg eruiert werden, was mit dem festgestellten bezogenen Kiesvolumen von 1.685714245 m3 absolut vereinbar ist (pag. 259). Dieses Vorgehen wird auch durch den Waagschein gemäss pag. 98 bestätigt: Das Fahrzeug wog im Leerzustand 3’640 kg und im beladenen Zustand 6’000 kg, was das festgehaltene Nettokiesgewicht von 2'360 kg ergibt (pag. 98). Die Kammer erachtet es damit als erwiesen, dass der Beschuldigte mit dem Tat- fahrzeug von 13:42 Uhr bis 13:48 Uhr bei der E.________ Kies lud. Eine Tatbege- hung nach der Kiesladung kommt somit nicht in Frage, da die Meldung der Zeugin über den beobachteten Unfall bei der Regionalen Einsatzzentrale bereits um 13:42 Uhr einging und sich der Unfall somit vor diesem Zeitpunkt ereignet haben musste. In Frage kommt nur eine Tatbegehung vor der Kiesladung. Der Beschuldigte gab am 15. Oktober 2020 kurz nach dem Vorfall spontan an, um ca. 13:40 Uhr von der Baustelle (K.________) weggefahren zu sein (pag. 59 Z. 32). In seiner Berufungserklärung rekonstruierte er dann gestützt auf den Waagschein, dass er bereits um 13:25 Uhr von der Baustelle losgefahren sein müsse (pag. 256). 8 I.________ erklärte ebenfalls, der Beschuldigte sei um ca. 13:20 Uhr von der Bau- stelle losgefahren, um Kies holen zu gehen (pag. 62). Diese Zeitangaben lassen sich ohne weiteres mit dem vorgeworfenen Unfallzeitpunkt vereinbaren: Eine kurze Recherche auf Google Maps zeigt, dass der Beschuldigte bei einer Ab- fahrt um ca. 13:20 bzw. 13:25 Uhr von der Baustelle K.________ rund acht Minu- ten später am D.________(Platz) sein konnte, mithin zwischen ca. 13:28 und 13:33 Uhr. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte er aus, er sei von der Bau- stelle via L.________ über die M.________ zum N.________ (Platz) und im An- schluss nach J.________ gefahren (pag. 59 Z. 32 ff.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung gab er ebenfalls zu Protokoll, von der Baustelle zum L.________ gefahren, links auf die M.________ abgebogen und in Richtung N.________(Platz) gefahren zu sein. Vom N.________(Platz) sei er via O.________ (Strasse) nach J.________ gefahren (pag. 180 Z. 9 ff.). Diese Aussa- gen erweisen sich als nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte oberinstanzlich er- klärte, die Strasse vom N.________(Platz) in Richtung P.________ (Restaurant) sei zu diesem Zeitpunkt gesperrt bzw. nur einseitig befahrbar gewesen, nämlich in Richtung N.________(Platz) (pag. 296 f. Z. 37 ff.). Der Beschuldigte musste damit zwingend via O.________(Strasse) fahren. Mitnichten schliesst diese Route jedoch einen Zwischenstopp auf dem D.________(Platz) aus. Gestützt auf die vorange- henden Ausführungen steht für die Kammer vielmehr fest, dass ein ebensolcher vom Beschuldigten eingelegt wurde, auch wenn die Gründe dafür nicht ersichtlich sind. Auf dem D.________(Platz) angekommen manövrierte der Beschuldigte während ein paar Minuten den Anhängerzug, verursachte um ca. 13:35 Uhr den Unfall und fuhr dann so schnell wie möglich wieder los, um zur E.________ zu ge- langen. Gemäss Zeugin soll er vor dem Wegfahren zuerst nach links geschaut ha- ben («blickte wohl zurück») und dann «nach rechts in die Hauptstrasse» gefahren sein (pag. 51). Ob sie links und rechts aus ihrer Beobachtungswarte meinte oder aus Sicht des Beschuldigten, ist auf den ersten Blick nicht klar. Die Tatsache, dass der einvernehmende Polizist und nicht sie selber ihre Aussage handschriftlich auf- genommen hatte, spricht jedoch dafür, dass die Angabe bereits korrekt bereinigt, also links und rechts aus Sicht des Beschuldigten, hingeschrieben wurde. Dafür spricht auch, dass die Zeugin angab, der Beschuldigte habe nach links zurückge- schaut, da der Unfall aus seiner Sicht tatsächlich links hinten war (vgl. pag. 68), und dass auch die Unfallzeichnung ein Wegfahren nach rechts aufzeigt (pag. 48). Der Beschuldigte muss gestützt auf diese Aussage – die im Übrigen durch seine Aussagen zur gesperrten bzw. lediglich einseitig, d.h. vom P.________(Restaurant) in Richtung N.________(Platz) befahrbaren Hauptstrasse untermauert wird – in Richtung N.________(Platz) weggefahren und via N.________(Platz) und O.________(Strasse) zur E.________ gefahren sein. Weshalb der Beschuldigte den Zwischenstopp auf dem D.________(Platz) einlegte, ist wie bereits erwähnt unklar, aber auch nicht weiter relevant. Fakt ist, dass er trotz dieses Zwischen- stopps immer noch rechtzeitig um 13:42 Uhr bei der E.________ auf der Waage stehen konnte, zumal eine Fahrt vom D.________(Platz) dorthin via N.________(Platz) und O.________(Strasse) gemäss Google Maps in etwa sechs Minuten dauert. Der genaue Unfallzeitpunkt muss damit auf ca. 13:35 Uhr fallen, was aus Sicht der Kammer immer noch mit dem angeklagten Unfallzeitpunkt um 9 «ca. 13:40 Uhr» vereinbar ist. Dass die Zeugin um 13:42 Uhr die kantonale Ein- satzzentrale Biel/Bienne anrief und dabei angab, es habe sich «jetzt gerade» ein Unfall ereignet (pag. 46), fügt sich zweifelsohne chronologisch ins Gesamtbild ein, zumal zu bedenken gilt, dass die Zeugin möglicherweise einige Zeit brauchte, um die Kontrollschildnummer aufzuschreiben, sich zu sammeln, das weitere Vorgehen zu überlegen und allenfalls eine Telefonnummer zu recherchieren. Dieses Verhal- ten lässt einen Spielraum von rund fünf Minuten bis zum tatsächlichen Anruf resp. von fünf Minuten Marge rund um den angeklagten, ungefähren Tatzeitpunkt ohne weiteres zu. Schliesslich war dem Beschuldigten auch ohne exakte Zeitangabe von Anfang an klar, welches Verhalten ihm zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort vor- geworfen wird, so dass er sich angemessen verteidigen konnte. Wenn auch eine Anklageschrift den Tatzeitpunkt so präzis wie möglich anzugeben hat, müssen ge- wisse zeitliche Margen möglich sein, zumal von der Anklagebehörde nicht in jedem Fall verlangt werden kann, eine treffgenaue Zeitangabe festzuhalten. Eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes bei Annahme eines Unfallzeitpunkts um ca. 13:35 Uhr liegt nicht vor. Der Beschuldigte erklärte in seiner Befragung vor der Vorinstanz, er sei schon vor 13:42 Uhr bei der Firma E.________ gewesen. Er habe nämlich noch warten müs- sen, bis das Fahrzeug vor ihm weggefahren sei (pag. 178 Z. 1 ff.). Später schloss er aus dem Waagschein, dass er angesichts der Wiegezeiten vor ihm sogar bereits vor 13:34 Uhr habe dort sein müssen (pag. 256). Diese Schlussfolgerung unterliegt indes einem Logikfehler und ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. Das Auto, welches vor dem Beschuldigten gewogen wurde (Wägen im Leer- zustand um 13:34 Uhr, pag. 97) muss die Waage unmittelbar nach dem Wägen verlassen haben, um seinerseits beladen zu werden. Die Waage stand somit während acht Minuten frei, als der Beschuldigte um 13:42 Uhr ankam (vgl. eben- falls pag. 97). Der Beschuldigte selber gab an, sein Chef habe die obere, gelbe Li- nie auf sein Geheiss hin ausgedruckt (pag. 177 Z. 37 f.; vgl. ebenfalls pag. 295 Z. 31 ff.). In seinen Augen war dieses andere Fahrzeug somit das einzige, welches ihn hätte warten lassen können. Oberinstanzlich führte er zwar aus, besagtes Fahrzeug habe auf der Waage gestanden, ohne dass der Fahrer im Auto gewesen sei und dass dieser irgendwo noch auf dem Gelände gewesen sein müsse (pag. 295 f. Z. 38 ff.). Diese Aussage erweist sich mit Blick darauf, dass es kaum Sinn macht, sein Auto auf der Waage stehen zu lassen und sich für acht Minuten zu entfernen, als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diesfalls kaum erklärbar wäre, wie besagtes Fahrzeug kurz vor 13:42 Uhr, mithin bei Ankunft bzw. Einwägen des Beschuldigten, von der Waage gegangen wäre, seine Ware ab- oder aufgeladen und nur zwei Minuten später, mithin um 13:44 Uhr (vgl. pag. 258), bereits wieder auf der Waage gestanden hätte. Eine Erklärung für diesen doch sehr unwahr- scheinlichen Ablauf hatte auch der Beschuldigte nicht (pag. 296 Z. 4 ff.). Dass ir- gendwelche Wartezeiten hätten entstanden sein sollen, erweist sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte diesen Umstand erst ein Jahr nach dem Vorfall vom Grundsatz her und weitere vier Monate später unter Zuhilfe- nahme der Waagscheine nochmals und stark aggraviert vorbrachte, als reine Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer konnte der Beschuldigte sein Fahrzeug direkt und ohne Wartezeit wiegen, zumal das andere Fahrzeug wie be- 10 reits erwähnt zu diesem Zeitpunkt am Beladen war. Zwei Minuten nach dem Ein- wägen des Beschuldigten hatte das andere Fahrzeug seine Austrittswägung (13:44 Uhr, pag. 97) und kam somit kurz nach dem Einwägen des Fahrzeugs des Beschuldigten wieder auf die Waage. Der Beschuldigte wog sein beladenes Fahr- zeug seinerseits um 13:48 Uhr erneut (pag. 97). Im Ergebnis vermag er mit seiner Behauptung, zum angeklagten Zeitpunkt bei der E.________ auf der Waage ge- standen zu haben, somit nicht durchzudringen. Der Unfall um ca. 13:35 Uhr lässt sich ohne Weiteres mit der Einwägezeit des Beschuldigten um 13:42 Uhr in Ein- klang bringen. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass erwiesen ist, dass es sich beim Fahrzeug, welches am 15. Oktober 2020 um ca. 13:35 Uhr auf dem D.________(Platz) in C.________ einen auf dem Parkplatz parkierten F.________(Fahrzeug) beschädigte, um ein Fahrzeug der G.________ handelte, welches zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten gelenkt wurde. Dieser verliess im Anschluss an den Unfall umgehend den D.________(Platz) und begab sich zur Firma E.________, um dort in der Zeit von 13:42 bis 13:48 Uhr Kies aufzuladen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte den von ihm verursachten Unfall auf dem D.________(Platz) bemerkt hatte oder nicht, hält die Kammer wie bereits er- wähnt fest, dass die Zeugin gegenüber dem protokollierenden Polizisten aussagte, der Beschuldigte habe vor dem Wegfahren (und nach dem Lösen des F.________ (Fahrzeug) vom Anhänger) noch kurz angehalten, den Kopf nach links gedreht und wohl zurückgeblickt. Die Zeugin schloss daraus, dass der Beschuldigte die Kollisi- on mitbekommen habe (pag. 51). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Aussagen bzw. der Schlussfolgerung der Zeugin zu zweifeln, zumal sie den Beschuldigten nicht kannte und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die für eine Falschaussage ihrerseits sprechen würden. Insbesondere ist auch bei Be- trachtung der verursachten, massiven Schäden am F.________ (Fahrzeug) und der sehr langen Kratzspur am Tatfahrzeug bzw. am Anhänger kaum denkbar, dass der Beschuldigte nichts mitbekommen haben will, da es während einem Meter Rol- len mit seinem Fahrzeug einen Widerstand von einem parkierten Auto gab, wel- ches schliesslich vom Anhänger fiel. Dass der Beschuldigte im Anschluss einfach weiterfuhr statt auszusteigen, lässt sich mit der von ihm eigens erwähnten Furcht vor einer allfälligen weiteren administrativen Entzugskaskade erklären (pag. 181 Z. 22 ff.), sind über seine Person doch bereits einschlägige Vorstrafen und mehrere Administrativmassnahmeneinträge verzeichnet. Diesen Verdacht gab auch I.________ zu Protokoll, indem er aussagte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erwähnt, dass er nie hier gewesen sei. Vielleicht spiele seine Vorgeschichte mit Führerausweis-Entzug eine Rolle, er wisse es nicht (pag. 62). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Kollision deutlich wahrnahm, sich dar- aufhin aber trotzdem von der Unfallstelle entfernte. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich der angeklagte Sach- verhalt gemäss Strafbefehl vom 23. März 2021 im Ergebnis als erstellt. 11 7. Zum Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung 7.1 Vorwurf gemäss Anklage Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 gilt auch hier ge- stützt auf Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift (pag. 27 ff.). Darin wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen: Der Beschuldigte parkte seinen Personenwagen neben dem B.________(Weg) auf einem Platz. Da das Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert war, rollte dieses rückwärts vom leicht ab- schüssigen Platz und kollidierte gegen ein korrekt parkiertes Fahrzeug. 7.2 Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist auch bei diesem Vorfall soweit unbestritten. Der Be- schuldigte stellt weder die Kollision noch die Beteiligung seines Autos in Abrede. Bestritten wird von ihm demgegenüber, das Auto ungenügend gesichert zu haben, mithin, den ersten Gang nicht eingelegt und die Handbremse nicht angezogen zu haben, bevor er das Auto zurückliess. 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Beweismittel Die Vorinstanz fasste den Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) so- wie die vom Beschuldigten gemachten Aussagen (pag. 13, pag. 15, pag. 32, pag. 40 f. und pag. 173 ff.) korrekt und vollständig zusammen; darauf kann verwie- sen werden (pag. 220 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die vom Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen (pag. 290 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 7.3.2 Konkrete Würdigung Für die konkrete Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 222 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Aufgrund der vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung beantragten Beweisergänzungsmassnahme hält die Kammer zudem vor- ab fest, dass nachfolgend nicht zu prüfen gilt, ob das Auto trotz eingelegtem erstem Gang hätte rückwärts rollen können (pag. 303). Entscheidend ist – insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung hiernach – nur, ob das Fahrzeug genügend gegen das Wegrollen gesichert war. Dem Unfallaufnahmeprotokoll, welches dem Anzeigerapport vom 17. November 2020 beiliegt, ist zu entnehmen, dass die Polizei bei Eintreffen vor Ort feststellen konnte, dass der erste Gang beim Auto des Beschuldigten eingelegt war (pag. 9). Nachträglich liess sich jedoch nicht mehr feststellen, ob der erste Gang ganz oder halb eingelegt war, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass der erste Gang vollständig eingelegt war. Demgegenüber konnte die Polizei vor Ort feststellen, dass beim Auto des Beschul- digten die Handbremse nicht angezogen worden war, was sich ebenfalls aus dem Unfallaufnahmeprotokoll ergibt (pag. 9). Der Beschuldigte gab diesbezüglich 12 durchgehend an, sein Auto vor Verlassen abgeschlossen zu haben (pag. 7, pag. 13, sinngemäss auch pag. 176 Z. 31 ff.). Bei Eintreffen vor Ort bestätigten so- wohl der Melder als auch der Beschuldigte gegenüber der Polizei, die Autos un- berührt belassen resp. nichts verändert zu haben. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der Polizei angetroffene Schlussposition – mithin einge- legter erster Gang, keine Handbremse – auch der Anfangsposition nach Verlassen und Abschliessen des Autos entsprach. Der Beschuldigte selber gab gegenüber der Polizei anfänglich bzw. vor Ort an, er sei sich nicht sicher, ob er die Handbrem- se angezogen habe oder nicht (pag. 7 und pag. 13). Erst später, im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung, gab er zu Protokoll, er sei sich wegen seiner fast 40-jährigen Routine sicher, dass er diese angezogen habe (pag. 175 Z. 5 ff. und 176 Z. 45 ff.). Angesichts der polizeilichen Feststellungen, des abgeschlossenen Autos und der Erstaussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Handbremse tatsächlich nicht angezogen hatte. Seine nachträglichen Behauptungen gestützt auf seine langjährige Routine erscheinen als reine Schutzbehauptung und vermögen an der Tatsache, dass die Polizei bei Eintreffen am Unfallort feststellen konnte, dass die Handbremse nicht angezogen war, nichts zu ändern. Was die Vorinstanz zur Alternativbegründung des Beschuldigten, wonach sich eine Drittperson Zugang zu seinem Auto verschafft und den Ganghebel in den Leerlauf gelegt habe, ausführte, ist zutreffend (pag. 223 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Gegen diese These des Beschuldigten spricht in erster Linie, dass sich beide Autoschlüssel gemäss eigenen Angaben in seinem Besitz befinden und vor allem zum Unfallzeitpunkt befanden (pag. 15). Am Auto konnten zudem keinerlei Einbruchsspuren oder sonstige Hinweise auf Zugangsverschaffung fest- gestellt werden und wurden vom Beschuldigten auch nie geltend gemacht. Eben- falls gegen eine Dritteinwirkung spricht, dass im Endzustand der erste Gang einge- legt war. Hätte eine Drittperson dem Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht (pag. 175 f. Z. 39 ff.) – wirksam schaden wollen, hätte sie den ersten Gang nach dem Rollenlassen nicht wieder eingelegt, da der Beschuldigte damit ohne jegliche Zweifel einer Pflichtverletzung hätte überführt werden können. Wie bereits erwähnt, war der erste Gang bei Eintreffen der Polizei bzw. gemäss deren Feststellungen al- lerdings eingelegt, was gegen eine Dritteinwirkung spricht. Der Beschuldigte konnte überdies nie eine konkrete Dritttäterschaft bezeichnen, sondern gab lediglich an, er habe «ein paar Menschen im Verdacht» (pag. 176 Z. 1 und Z. 25 f.). Auch oberin- stanzlich blieb er dabei, keine Namen nennen zu wollen, da dies nichts bringe (pag. 298 f. Z. 40 ff.). Als Stütze für seine Theorie betreffend Dritteinwirkung erwähnte er sodann «ein paar Vorfälle» in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinem Auto. Anlässlich der Unfallaufnahme vor Ort sprach er von einem Aufblinken seiner Warnlichter in der Ferne sowie von Diebstahl, zerstochenen Pneus, zerkratzter Ka- rosserie und beschädigtem Spoiler (pag. 15). Auch an der erstinstanzlichen Ver- handlung sprach er auf konkrete Frage hin von diesen angeblichen Vorkommnis- sen (pag. 175 Z. 16 ff. und pag. 176 Z. 3 ff.). Anzeige erhob der Beschuldigte je- doch lediglich in Bezug auf den Vorfall vom 29. Oktober 2020. Betreffend die weite- ren von ihm erwähnten Vorkommnisse erstattete er gemäss oberinstanzlicher Aus- sage nur Meldung bei der Polizei (pag. 299 Z. 24). Als mögliches Motiv der Dritt- 13 täterschaft nannte der Beschuldigte schliesslich, dass ihm jemand Steine in den Weg legen wolle (pag. 176 Z. 12 f.). Im Rahmen seines letzten Wortes an der erst- instanzlichen Verhandlung konkretisierte er, es gebe jemanden, der ihn seit drei Jahren immer wieder schädige. Diese Person müsse ihn sehr gut kennen. Er kön- ne sich dies nur erklären, dass es aus finanziellen Gründen geschehe, weil er schlechte finanzielle Verhältnisse habe (pag. 183). Mit Blick darauf, dass der Be- schuldigte keinen konkreten Verdacht resp. eine konkrete Person nennen konnte bzw. wollte, erweisen sich diese Aussagen als konspirativ und reine Schutzbehaup- tungen. Auch das angebliche Motiv überzeugt nur wenig, zumal es zwecklos scheint, jemanden schädigen zu wollen, dem es finanziell bereits schlecht geht. Anders sähe es aus, wenn es um Rache, Vergeltung oder Furchteinflössung ginge, was der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt geltend machte. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 als erstellt. Als der Beschuldigte am 29. Oktober 2020 am B.________(Weg) parkierte, legte er zwar den ersten Gang ein, vergass jedoch, auch die Handbremse anzuziehen, was dazu führte, dass sein Auto vom leicht ab- schüssigen Platz rückwärts rollte und mit einem anderen parkierten Auto kollidierte. III. Rechtliche Würdigung 8. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 8.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 224 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt, wenn eine beliebige Verkehrsregel des Strassenverkehrsge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt wird. Zu den Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III. des SVG erfassten Art. 26 SVG bis Art. 57 SVG (vgl. GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1, WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015., Art. 90 N 2, 6). Bei Art. 90 SVG handelt es sich damit um eine sogenannte Blankettstrafnorm, die der Ergänzung durch die Verletzung konkre- ter Verkehrsregeln bedarf (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Art. 90 N 2). Art. 31 Abs. 1 SVG stellt eine objektiv wichtige Verkehrsregelvorschrift dar, deren Missachtung den Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Nur in Ausnahmefällen kann es sich auch um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handeln (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 N 2). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss mithin ständig so wachsam sein, dass er alle relevanten Umstände so aufnehmen kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 44). Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen – kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Be- 14 weis dafür, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (BSK SVG-Roth, Art. 31 N 54, mit Hinweis auf BGer 6B_54/2010, Urteil vom 18.03.2010). Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG ist eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen strafbar (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 30). 8.2 Subsumtion Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG ist gestützt auf den Unfallhergang erfüllt. Der Beschuldigte war der einzige, der sich mit seinem Anhängerzug bewegte. Das beschädigte Auto war ordnungsgemäss parkiert und zudem ohne Fahrer. Der Beschuldigte schätzte den Kurvenradius seines Anhäng- ers falsch ein und verursachte dadurch eine Kollision. In der Folge hielt er jedoch nicht an, sondern pflügte sich seinen Weg nach der ersten Kollision weiter in Rich- tung Strasse. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig. Zur Begründung führte sie aus, er habe, weil er nicht mit allzu hoher Geschwindigkeit aus der Parklücke gefahren sei, die Schwelle zum (Even- tual)Vorsatz nicht erreicht (pag. 225, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht, sondern gelangt vielmehr zur Über- zeugung, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Er hatte den Anhänger vor der Kollision bereits rückwärts in die Parklücke geführt, wohl zum Wenden, aber offensichtlich nicht zum Parkieren, weil diesfalls nur der An- hänger in der Parklücke Platz gefunden hätte. Dadurch war er sich der engen Platzverhältnisse bewusst und kannte auch die Position des korrekt parkierten Au- tos auf dem Parkfeld nebenan. Ebenfalls bewusst war sich der Beschuldigte der Kurvenradiusverhältnisse, welche einerseits bei einem Anhängerzug anders sind, als dies bei einem anhängerlosen Auto der Fall ist, aber auch wegen des rückwärts Einparkierens. Dadurch, dass der Beschuldigte beim Hinausfahren einen zu klei- nen Kurvenradius wählte, nahm er in Kauf, dass sein Anhänger das danebenste- hende Auto nicht nur touchierte, sondern geradezu mit sich riss. Dabei hörte er nach erster Kollision nicht auf, sondern pflügte sich seinen Weg frei. Das Ausmass der Kollision (Mitreissen eines anderen Autos, massive Schäden) und die lange Spur der Verwüstung (ganze Länge der rechten Anhängerseite zerkratzt) zeigen zudem eindrücklich, dass der Beschuldigte selbst dann nicht reagierte, als er durch Widerstand und Geräusche feststellen musste, dass etwas nicht in Ordnung war, sondern einfach weiterfuhr, bis sich das nebenanstehende und nunmehr aufgela- dene Auto schliesslich von selber von seinem Anhänger löste. Der Beschuldigte handelte mit Blick auf diese Ausführungen mindestens eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2020 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, schuldig zu erklären. 15 9. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 9.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG kann erneut auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteils- begründung verwiesen (pag. 226 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 18). Als Unfall im Sinne von Art. 51 SVG gilt jedes schädigende Ereignis auf öffentlichen Strassen, das geeignet ist, einen Perso- nen- oder Sachschaden hervorzurufen und an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist (vgl. BGE 122 IV 356 E. 3 und Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG den Geschädigten sofort zu benachrichtigen sowie Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Verlangt wird eine sofortige Benachrichti- gung, wobei die Anzeige so rasch zu erfolgen hat, als dem Schädiger dies nach den Umständen zu- zumuten ist. Die Benachrichtigung muss weiter zuverlässig und vollständig sein: Der Schädiger hat den Geschädigten über den Unfall sowie über Art und Umfang des entstandenen Schadens in Kennt- nis zu setzen und, wie oben erwähnt, Namen und Adresse mitzuteilen (vgl. BGE 91 IV 22 E. 1; BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 78 und 80). Art. 56 Abs. 1 VRV präzisiert diesbezüglich, dass die Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Ver- kehrs verändert werden darf. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet wer- den. Die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG werden nach der Rechtsprechung bereits aktuell, wenn die Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens naheliegt. Deshalb muss bereits derjenige, der aufgrund der Umstände lediglich annehmen musste, dass er einen Sachschaden verursacht haben könnte, in jedem Fall anhalten, die Unfallstelle sichern und falls tatsächlich ein Schaden entstanden ist, den Geschädigten benachrichtigen (BGer 6A.35/2004, Urteil vom 01.09.2004, E. 3.3.3). Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ist strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie WEISSEBERGER, a.a.O., Art. 92 N 1, m.w.H.). 9.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall – mithin, dass sich der Anhänger des Beschuldigten beim Vorwärtsfahren aus dem Parkfeld mit dem nebenan parkierten Fahrzeug verkeilte, dieses rund ei- nen Meter mitriss und dadurch beschädigte – um einen Verkehrsunfall im Sinne des Gesetzes. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte nach kurzem Anhalten und Zurückblicken die Unfallstelle verliess, ohne auszusteigen, den Schaden zu begut- achten und unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei Meldung zu machen. Damit kam er seinen Pflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht nach und er- füllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich handelte. Er war sich der Kollision und deren 16 Ausmass bewusst, was ihn – wohl nicht zuletzt wegen seiner Vorstrafen und Admi- nistrativmassnahmen – zur Flucht veranlasste. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 15. Oktober 2020, schuldig zu erklären. 10. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 SVG wird integral auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 227 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkohol- probe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wi- dersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter weg- kommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGer 6B_796/2014, Urteil vom 13.11.2014, E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei Verhaltensweisen: Der (aktive) Widerstand gegen eine ange- ordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kon- trolle (BGer 6B_168/2009, Urteil vom 19.05.2009, E. 1.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in de- nen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (BSK SVG- RIEDO, Art. 91a N 169 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tat- bestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Po- lizei erfüllt, wenn 1. der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist; 2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang); 3. die Benachrichtigung der Polizei möglich war und 4. bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020, Urteil vom 07.07.2020, E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrsrechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Melde- pflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeug- lenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 17 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersu- chungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen der Meldung genügt. Der Begriff des Un- falls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Er- eignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (BSK SVG- RIE- DO, Art. 91a, N 76). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichtigung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (siehe zum Ganzen: BSK SVG- RIEDO, Art. 91a, N 173 ff.). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der älteren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Her- gang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurück- zuführen ist (BGer 6B_531/2020, Urteil vom 07.07.2020, E. 1.3; BGer 6B_461/2017, Urteil vom 26.01.2018, E. 2.3; BGer 6B_1323/2016, Urteil vom 05.04.2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systema- tisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüch- terne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (BGer 6B_415/2015, Urteil vom 19.08.2015, E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Sich- Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (BGer 6B_229/2012, Urteil vom 05.11.2012, E. 4.1 und BGer 6B_680/2010, Urteil vom 02.11.2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezug- nahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu BSK SVG- RIEDO, Art. 91a, N. 158 ff.). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (BGer 6B_91/2008, Urteil vom 11.03.2008, E. 2.1.1 und BGer 6B_216/2010, Urteil vom 11.05.2010, E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann aus- zugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahrunfähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend fest- gestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a, N 254 ff.; vgl. zum Ganzen auch das Urteil der 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern vom 11.11.2020 i.S. SK 20 86). 18 Abweichend vom Grundsatz, wonach die Delikte des SVG auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. B.I.) setzt Art. 91a SVG Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich durch Unterlassung der Unfallmeldung zu- gleich nach Art. 91a SVG strafbar gemacht zu haben, bejaht das Bundesgericht den vorausgesetzten (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrschein- lichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt selbst dann, wenn jene Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit basiert: Die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (vgl. BSK SVG- RIEDO, 2014, Art. 91a N 235.: vgl. hierzu Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.11.2020 i.S. SK 20 86). 10.2 Subsumtion Betreffend Vorliegen eines Unfalls im Sinne des Gesetzes kann auf die Ausführun- gen unter Ziff. 9.2. hiervor verwiesen werden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte wegen dieses Unfalls bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, zumal ein solcher Unfall mit Sachschaden für die Anordnung derartiger Massnahmen genügt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte entfernte sich vom Unfallort, ohne die Polizei zu avisieren, so dass diese im Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz darauf keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen konnte. Indes konnte die Kontrolle wenig später, mithin um 14:45 Uhr und damit rund eine Stunde später, doch noch wirksam durchgeführt werden, so dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung letzten Endes ausblieb. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt und es liegt ein (vollendeter) Versuch vor. Der entsprechende Würdigungsvorbehalt wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (pag. 169) im Sinne einer ergänzenden Eventualanklage (Art. 337 Abs. 2 StPO) gültig angebracht und von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 344 StPO nochmals erhoben (pag. 171). In subjektiver Hinsicht war der Wille des Beschuldigten klarerweise darauf ausge- richtet, sich jeglicher polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Ihm war bewusst, dass er einen Sachschaden am nebenan parkierten Auto verursacht hatte und nahm damit wahr, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall gehandelt hatte. Die vorge- sehenen Verhaltensregeln bei solchen Vorkommnissen (Meldepflichten) mussten ihm als langjährigen Autofahrer ebenfalls bekannt sein, weshalb er mit der Anord- nung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit ei- ner Atemalkoholprobe, rechnen musste. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der rund eine Stunde später durchgeführte Test negativ ausfiel, zumal gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der völlig nüchterne Fahrzeug- lenker mit Massnahmen rechnen muss. Dadurch, dass der Beschuldigte die Unfall- stelle umgehend verliess, zurück zur Baustelle fuhr, dort auf sein privates Auto 19 wechselte und davonfuhr, sowie mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und Administrativmassnahmen (pag. 154 ff. und pag. 285 f.) war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich solchen Massnahmen entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Sein Verhalten kann damit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15. Oktober 2020, schuldig zu erklären. 11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen 11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen von Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG zutreffend wieder (pag. 230 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt, wenn eine beliebige Verkehrsregel des Strassenverkehrsge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt wird. Zu den Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III. des SVG erfassten Art. 26 SVG bis Art. 57 SVG (vgl. GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1, WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015., Art. 90 N 2, 6). Bei Art. 90 SVG handelt es sich damit um eine sogenannte Blankettstrafnorm, die der Ergänzung durch die Verletzung konkre- ter Verkehrsregeln bedarf (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Art. 90 N 2). Art. 31 Abs. 1 SVG stellt eine objektiv wichtige Verkehrsregelvorschrift dar, deren Missachtung den Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Nur in Ausnahmefällen kann es sich auch um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handeln (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 N 2). Nach Art. 37 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern und gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbe- fugte sichern. Nach Art. 22 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer den Motor abstellen, bevor er das Fahrzeug ver- lässt. Bevor er sich entfernt, muss er es sodann gegen das Wegrollen sowie gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern. Sicherheitsmassnahmen gegen das Wegrollen finden sich in Art. 22 Abs. 2– 3 VRV. Art. 22 Abs. 2 VRV bestimmt: «Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirk- same Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ab- lenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand». Diese Sicherungen sollen nicht nur der Schwerkraft entgegenwirken, sondern auch allfälligen Erschütterungen durch vorbeifahrende Fahr- zeuge oder leichten Berührungen standhalten (BSK SVG-FIOLKA, Art. 37 N 56). 11.2 Subsumtion Gemäss erwiesenem Sachverhalt legte der Beschuldigte zwar den ersten Gang ein, vergass jedoch, auch die Handbremse anzuziehen. Damit missachtete er eine 20 Pflicht beim Parkieren am Hang und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis keine An- zeichen dafür bestehen, dass der Beschuldigte die Handbremse bewusst und ab- sichtlich nicht eingelegt hätte. Dadurch, dass er immerhin den ersten Gang einge- legt hatte, nicht jedoch die Handbremse, ist vielmehr davon auszugehen, dass er Letzteres schlicht vergessen hatte und damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin fahr- lässig, handelte. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Deliktsbegehung kann indes nicht erfolgen. Der Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 spricht lediglich davon, dass der Beschul- digte sein Auto neben dem B.________(Weg) auf einem Platz parkiert hatte und das Fahrzeug, weil ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, rückwärts vom leicht abschüssigen Platz gerollt und mit einem korrekt parkierten Fahrzeug kolli- diert sei (pag. 22). Diesem Sachverhalt lassen sich weder Sachumstände entneh- men, die Hinweise auf eine Fahrlässigkeit geben würden, noch findet sich darin überhaupt eine Umschreibung, die Rückschlüsse auf die subjektiven Elemente zu- lassen würde. Bei beabsichtigter Anklage als Fahrlässigkeitsdelikt hat die Anklage- schrift insbesondere diejenigen Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn auch die Anforderun- gen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift im Mas- sengeschäft gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3., mit Hinweisen) bzw. im Falle eines Strafbefehls praxisgemäss herabgesetzt sind, muss dem Angeklagten gestützt auf die Anklageschrift klar sein, ob ihm eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Vorliegend hätte es nach Überzeugung der Kammer für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung zumindest eines weiteren Hinweises bedurft, beispielsweise, indem ausgeführt worden wäre, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, indem er vergessen habe, die Handbremse zu ziehen. Damit wäre nicht nur der Wortlaut des Tatbe- stands («Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert»), sondern auch die konkret vorgeworfene Handlung («Vergessen der Sicherung der Handbremse») im Sachverhalt umschrieben worden, woraus sich ohne weiteres ergeben hätte, dass dem Beschuldigten (mindestens) Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Möglich wäre auch gewesen, Art. 100 SVG zumindest bei den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufzuführen. Mangels Umschreibung der fahrlässigen Handlung im Anklagesachverhalt bzw. mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf den Vorsatz resp. Eventualvorsatz ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der einfachen Ver- kehrsregelverletzung, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 durch nicht an- gemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen, freizusprechen. 21 12. Konkurrenzen Der Beschuldigte wird oberinstanzlich der einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 1 VRV) sowie der versuch- ten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz (BSK SVG-RIEDO, N 263 zu Art. 91a SVG). Echte Konkurrenz ist auch zwischen Art. 90 und Art. 92 gegeben, wenn der Täter nebst den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat, was Ursache für den Unfall gewesen sein kann (BSK SVG-UNSELD, N 82 zu Art. 92 SVG). Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwi- schen Art. 92 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz an (BSK SVG- RIEDO, N 266 zu Art. 91a SVG). IV. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerru- fen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Die Vorinstanz hielt zur Frage des Widerrufs Folgendes fest (pag. 232, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 28.10.2015 (BJS 15 20100) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00 und einer Busse von CHF 800.00, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 25.01.2016 (BJS 15 29346) wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfach begangen) sowie 22 Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 750.00 verurteilt. Das Urteil vom 28.10.2015 wurde widerrufen (pag. 80 f.). Durch die vorgenannten Urteile sind auch Administrativmassnahmen, wie Entzug der Fahrerlaubnis, gegen den Beschuldigten verhängt worden (pag. 82 ff.). Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 06.12.2018 (BJS 18 29942) wurde der Beschuldigte sodann wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (pag. 81). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Verursachen eines Unfalls), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt, welche in der Probezeit des Urteils vom 06.12.2018 begangen wurden, schuldig erklärt. Der Widerruf muss demnach geprüft werden. Die vorgenannten Urteile sind allesamt Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und bilden somit einschlägige Vorstrafen. Der Beschuldigte hat seit seiner ersten Ver- urteilung vom 28.10.2015 immer wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, so auch wie- der mehrfach mit vorliegendem Urteil kurz vor Ende seiner Probezeit. Dem Beschuldigten wird nach dem Gesagten eine ungünstige Prognose gestellt, zumal er nicht einsichtig ist und somit davon aus- zugehen ist, dass er sich auch weiterhin nicht an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung hal- ten wird. Der Widerruf ist folglich auszusprechen. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.12.2018 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, gewährte bedingte Vollzug ist damit zu widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts mehrfach vorbestraft und delinquierte auch bereits früher während laufender Probezeit, so dass der mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug widerrufen werden musste. Mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen delinquierte der Beschul- digte erneut während laufender Probezeit, zumal diese erst am 6. Dezember 2020 abgelaufen wäre. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Vorfall vom 6. Dezember 2020 dürfe nicht im Strafregister stehen, da der Versicherungsagent es versäumt habe, dem Strassenverkehrsamt den Ver- sicherungsnachweis zukommen zu lassen (pag. 290 Z. 21 ff. und pag. 300 Z. 39 ff.). Diese Erklärungen erweisen sich nicht nur als wenig überzeugend, son- dern vermögen am Ergebnis auch nichts zu ändern, zumal besagter Strafbefehl rechtskräftig wurde. Hätte der Fehler tatsächlich andernorts als beim Beschuldigten gelegen und wäre der Strafbefehl damit zu Unrecht ergangen, hätte der Beschul- digte innert Frist Einsprache erheben müssen. Dies tat er aber offenbar nicht (vgl. pag. 290 Z. 34 ff.), so dass seine nachträglichen Erklärungen dazu unbeacht- lich sind und der Strafbefehl ebenfalls zu berücksichtigen ist. Angesichts der ein- schlägigen Vorstrafen sowie der zahlreichen Administrativmassnahmen, die gegen den Beschuldigten ausgesprochen werden mussten, ist ihm eine denkbar ungüns- tige Legalprognose zu stellen. Der mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.00 ist des- halb zu widerrufen. 23 V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 15. und 29. Oktober 2020 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 233 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 15. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und die Vorinstanz eine Geldstrafe aussprach, erübrigt sich die Frage nach der Strafart; für dieses Delikt ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Da es sich bei der zu widerrufenen Strafe gemäss Ziff. IV hiervor ebenfalls um eine Geldstrafe han- delt, ist schliesslich in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bil- den. Für den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Un- fall ist gemäss gesetzlicher Bestimmung je eine Busse auszufällen. In Anwendung von Art. 49 StGB ist auch hier anschliessend eine Gesamtbusse festzusetzen. 16. Strafzumessung für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit 16.1 Tatkomponenten sowie fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einen erheblichen, beinahe schon krassen Fahrfehler beging, wurde 24 doch immerhin ein Drittschaden von CHF 5’000.00 verursacht (pag. 52). Er entfern- te sich sofort von der Unfallstelle, begab sich zur E.________, fuhr zurück zu sei- ner Arbeitsstelle und wechselte dort auf sein privates Auto. Ein solches Verhalten ist dem Tatbestand allerdings immanent. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien (12 und 35 Strafeinheiten) eher am oberen Rahmen anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt. Ihm wäre es indes ohne weiteres mög- lich und auch zumutbar gewesen, sich der eintreffenden Polizei selber zu stellen und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung im Versuchsstadium blieb. Der Beschuldigte hat sich definitiv vom Unfallort entfernt und somit alles dafür ge- tan, um das Delikt zu vollenden. Es war nur der Umsicht und raschen Reaktion der Zeugin sowie der Polizei zu verdanken, dass er letztendlich doch noch innert einer angemessenen Frist zur Alkoholkontrolle erreicht werden konnte. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er auf Aufgebot hin freiwillig und umgehend wieder am Tatort erschien. Er hat die Atemalkoholprobe zwar offenbar zu Beginn verweigert, sie wurde dann aber auf Anordnung hin dennoch durchgeführt und ergab 0.0 mg/l, mithin ein negatives Testresultat (pag. 54, Kästchen 2860 und 2862). Insgesamt rechtfertigt die lediglich eventualvorsätzliche und versuchte Tatbegehung eine Re- duktion um insgesamt zehn Strafeinheiten. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den fakultativen Strafmilderungsgrund resultiert für den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 20 Strafeinheiten. 16.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (pag. 236, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft (pag. 285 f.). Wei- ter geht aus dem Auszug des Administrativmassnahmenregisters ADMAS hervor, dass zwischen 2015 und 2021 sechs Administrativmassnahmen gegen ihn ver- hängt werden mussten (pag. 153 ff.), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vor- instanz – eine Straferhöhung um fünf auf 25 Strafeinheiten. Der Beschuldigte ver- hielt sich sowohl am Unfallort wie auch im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht zu- sätzlich strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist beim unverheirateten und kinderlosen Beschuldigten als durchschnittlich zu werten. Insgesamt führen die Täterkomponenten weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung der Stra- fe, weshalb es bei der Strafhöhe von 25 Strafeinheiten bleibt. 25 16.3 Gesamtstrafe Die vom Widerruf betroffene Strafe im Umfang von fünf Tagessätzen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz mit drei Tagessätzen zur unter Ziff. 16.2 hiervor festgesetzten Strafe von 25 Strafeinheiten zu asperieren, was grundsätzlich zu ei- ner Gesamtstrafe von 28 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots, an welches die Kammer gebunden ist, bleibt es jedoch bei einer Ge- samtstrafe von 25 Tagessätzen. 16.4 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören ne- ben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit na- mentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdi- gung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl. 2013, N. 45 f., 53 zu Art. 34 StGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstin- stanzlichen Verfahren nicht geändert. Er bezieht nach wie vor Sozialhilfe bzw. ar- beitet bei der G.________, die ihn jedoch nicht direkt entschädigt (pag. 291 Z. 17 ff.). Aufgrund der unveränderten Verhältnisse bleibt es beim bereits von der Vor- instanz bestimmten minimalen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 25 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00. 16.5 Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von der Kammer bereits unter Ziff. IV. und Ziff. 16.2 hiervor festgehalten wurde, ist der Beschuldigte einschlägig vorbe- straft und verfügt über mehrere Einträge im Administrativmassnahmenregister. Die Legalprognose ist mit Blick darauf als denkbar ungünstig zu bezeichnen, so dass der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit 26 geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Gemäss Empfehlung der VBRS-Richtlinien wäre vorliegend nebst der Ausfällung einer Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Dieses als Denkzet- tel bei bedingten Geldstrafen vorgesehene Ausscheiden eines zu bezahlenden Geldbetrags wird angesichts der vorliegend unbedingt ausgesprochenen Geldstra- fe obsolet. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse wird deshalb verzichtet. 17. Strafzumessung für die Übertretungen Für die Festsetzung der Strafe betreffend die Übertretungen kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 238 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall als schwereres Delikt empfehlen die VBRS-Richtlinien eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 (S. 23 VBRS-Richtlinien). Mit der Vorinstanz sind für die Kammer vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Erhöhung oder Senkung der empfohlenen Busse auf- drängen würden. Eine Busse von CHF 400.00 ist dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Die für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festgesetzte Einsatzstrafe ist sodann um die Strafe für den Schuldspruch wegen einfacher Ver- letzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs eine Busse von CHF 300.00 (S. 21 VBRS-Richtlinien). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschuldigte durch seinen krassen Fahrfehler bzw. sein pflugartiges Weiterfahren nach der Kollision einen Sachscha- den von nicht weniger als CHF 5'000.00 verursachte. Konkret verletzt wurde nie- mand, so dass es sich gerade noch rechtfertigt, die Busse für diesen Schuldspruch auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Höhe von CHF 300.00 festzusetzen. 27 Davon sind in Anwendung von Art. 49 StGB zwei Drittel, mithin CHF 200.00, zur Einsatzstrafe von CHF 400.00 zu asperieren. Die Gesamtbusse für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beträgt damit insgesamt CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen sie eingestellt oder wird die be- schuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Untersuchung BJS 20 27297 von CHF 200.00 (pag. 22 und pag. 45), den Kosten der Untersuchung BJS 20 29096 von CHF 650.00 (pag. 89) sowie den Kosten des Gerichts von CHF 1'200.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 2'050.00. Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrol- len freigesprochen. Die für diesen Vorfall entstandenen Verfahrenskosten betrugen gemäss Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 CHF 150.00 (pag. 22) zuzüglich CHF 50.00 für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren (pag. 45), ausma- chend total CHF 200.00. Hinzu kommt ein Anteil der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Die Kammer erachtet es als angemessen, die auf diesen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 450.00 festzuset- zen und zufolge Freispruchs dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'600.00, werden zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfech- tung auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’500.00 bestimmt. Da der Beschuldigte durch den Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrol- 28 len als teilweise obsiegend gilt, werden CHF 700.00 dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 trägt zufolge Un- terliegens der Beschuldigte. 18.3 Widerrufsverfahren Die Vorinstanz verzichtete ohne Begründung im Dispositiv oder in den Urteilserwä- gungen darauf, für die Beurteilung des Widerrufs Kosten auszuscheiden. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), bleibt es dabei. Auch oberinstanzlich wird auf die Ausscheidung von separaten Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. 19. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht angezeigt, zumal es sich beim Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrol- len lediglich um eine von insgesamt drei Übertretungen (und einem Vergehen) und damit um einen untergeordneten Vorwurf handelte (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 17:50 Uhr am B.________(Weg) in C.________ durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs ge- gen das Wegrollen unter Auferlegung von CHF 450.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'050.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung von CHF 700.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 an den Kanton Bern; ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2020 um ca. 13:40 Uhr auf dem D.________(Platz) in C.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 15. Oktober 2020 um ca. 13:40 Uhr auf dem D.________(Platz) in C.________; 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15. Oktober 2020 um ca. 13:40 Uhr auf dem D.________(Platz) in C.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. De- zember 2018 (BJS 18 29942) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben. IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 und 56 Abs. 1 VRV 30 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Dezember 2018 (BJS 18 29942) bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00 im Sinne einer Ge- samtstrafe verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung von CHF 1'600.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 2'050.00. 4. Zur Bezahlung von CHF 1'800.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'500.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Q.________ (auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 31 Bern, 5. Oktober 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. April 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32