7. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 8. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43717 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 360.00 im Umfang von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 600.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 9. Für das Verfahren BM 18 43717 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 10. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.