2 des Strafbefehls BM 18 43717), einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43717) und Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff. 4 und 5 des Strafbefehls BM 18 43717) verurteilt wurde. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 4. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen.