2. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43717) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'440.00 (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43717), einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff.