Insgesamt war die Rechtslage somit bereits vor dem ersten Tätigwerden von Rechtsanwalt B.________ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche rechtskräftig bleibt, nichts ändert. Schliesslich wurde der Gesuchsteller auch nicht dazu aufgefordert, eine Replik einzureichen. Von einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Falls kann somit nicht gesprochen werden.