Dass der Gesuchsteller für das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht auf eine 11 anwaltliche Vertretung angewiesen war, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass er dieses selbstständig einreichte (vgl. pag. 1). Darüber hinaus reichte die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Stellungnahme ein und beteiligte sich somit am Verfahren, allerdings beantragte sie – bis auf die Entschädigung – in allen Punkten eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. Insgesamt war die Rechtslage somit bereits vor dem ersten Tätigwerden von Rechtsanwalt B.______