und welche allesamt gutgeheissen und im Internet publiziert wurden. Darüber hinaus wurde über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet. Dass der Gesuchsteller für das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht auf eine 11 anwaltliche Vertretung angewiesen war, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass er dieses selbstständig einreichte (vgl. pag.