19. Der Gesuchsteller wurde am 7. April 2018 um 21:15 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 03:40 Uhr wieder entlassen (S. 3 f. des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird dem Gesuchstel- 10 ler keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet.