17. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 23. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 360.00 im Umfang von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.