VI. Kosten und Entschädigung 13. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43717 teilweise dem Gesuchsteller aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.