Zustellung am 30. April 2019) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 28. April 2021 abgelaufen ist. Von den insgesamt 10 Tagessätzen Geldstrafe werden 2 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 60.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 2 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 8 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.