Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch der Hinderung einer Amtshandlung ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Zudem hängt dieser Schuldspruch nicht von der Verurteilung des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab.