Indem er sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilligen Demonstranten befand, hat er an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. Anlässlich seiner Anhaltung im Anschluss an die Einkesselung verhakte A.________ sich mit beiden Armen mit anderen verbleibenden Personen ineinander und weigerte sich, abgeführt zu werden, so dass seine Anhaltung erheblich erschwert und verzögert wurde. Durch diese Handlung hinderte der Beschuldigte die mit der Anhaltung betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung.