6. Dem Gesuchsteller sei die ihm im Verfahren BM 18 43717 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 300.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren BM 18 43717 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 16. August 2022 (pag. 43 ff.) beantragte der Gesuchsteller mit Schlussbemerkungen vom 29. August 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits