4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 26. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 im Verfahren BM 18 43717 sei aufzuheben, er sei freizusprechen, alle auferlegten Kosten/Strafen seien aufzuheben und ihm seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____