Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgesetzt und es wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Rückzugs der Einsprache anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 23. Januar 2020 [PEN 19 589 / BM 18 43717]). Es wurden keine zusätzlichen Kosten erhoben (Verfügung vom 23. Januar 2020 [PEN 19 589 / BM 18 43717]).