Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO weiter verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen Revolver «Rossi» Nr. A876666 und Luftdruckpistole «HW 40 PCA» werden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung verwaltungsrechtlicher Massnahmen übergeben.