A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 13'339.70 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'737.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: