2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. verfügt wurde, dass folgende Gegenstände dem Beschuldigten zurückgegeben werden (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): - verschlüsselte Festplatte aus Ass. 01, Tower - externe Festplatte verschlüsselt. II.