66 27.3 Rück- und Nachzahlungspflicht Bei diesem Ausgang des Verfahrens und gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zur unterbleibenden Kostenausscheidung wird der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Die konkreten Zahlen sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen. VIII. Verfügungen Die weiteren Verfügungen sprechen für sich und bedürfen keiner weiteren Bemerkungen. Es wird hierfür auf das Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. VII. des Urteilsdispositivs).