27.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ machte mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen zeitlichen Aufwand von 22.15 Stunden geltend (pag. 1361). Der von ihr für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geschätzte Aufwand wird um 2 Stunden auf die effektive Dauer gekürzt. Es verbleiben damit 20.15 Stunden. Dieser Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen und MWST sind zu vergüten. Für die konkrete Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.