Eine Kürzung um 0.66 Stunden erfolgt aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer. Die «Vor- und Nachbesprechung» gemäss Position Nr. 2 von einer Stunde wird gesprochen, wobei damit die Position Nr. 1 (Studium Urteil und Urteilsbegründung, Schlussbesprechung mit Klienten, Schlussarbeiten Dossier) ebenfalls als abgegolten gilt. Damit verbleiben insgesamt 31 Stunden, die vergütet werden. Auslagen wurden keine geltend gemacht. Für die konkrete Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 27.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.__