(unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es wird diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 27.2 Vor oberer Instanz 27.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 einen Aufwand von 33.16 Stunden geltend (pag. 1362 ff.). Eine Kürzung um 0.66 Stunden erfolgt aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer.