dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO. 27.1 Vor erster Instanz Die vorinstanzliche Festsetzung der Honorare von Rechtsanwältin B.________ (amtliche Verteidigung des Beschuldigten) und Rechtsanwältin D.________ (unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.