65 Dem Beschuldigten sind demnach die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt.