Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt der Teilfreispruch (Ziff. I.1., 4. Lemma der Anklageschrift) keine Kostenausscheidung, zumal der zugrundeliegende Sachverhalt keine eigenständigen Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen ausgelöst hat. Auch im Strafmass schlägt sich der Teilfreispruch nicht nieder, vielmehr wird das vorinstanzliche Strafmass bestätigt.