einem Freispruch mündete, rechtfertigt ebenfalls keine Kostenausscheidung. So galt es denselben Sachverhalt unter dem Anklagepunkt der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift zu prüfen. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wonach die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, ist folglich zu bestätigen. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt der Teilfreispruch (Ziff.