Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern mit seinem strafbaren Verhalten erst verursacht hat. Sämtliche Ermittlungen und Untersuchungshandlungen wären auch ohne den betreffenden Vorwurf durchgeführt worden. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten, der vorinstanzlich rechtskräftig in einer Einstellung resp. einem Freispruch mündete, rechtfertigt ebenfalls keine Kostenausscheidung.