Einzig betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1., 4. Lemma der Anklageschrift erfolgt oberinstanzlich – abweichend zur Vorinstanz – ein Freispruch. Die konkrete Beurteilung des betreffenden Lemmas fiel im Gesamtkontext der gegen den Beschuldigten erhobenen und zu prüfenden Vorwürfe jedoch nicht ins Gewicht und verursachte keinen besonderen, ausscheidbaren Aufwand. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern mit seinem strafbaren Verhalten erst verursacht hat.