26. Kosten des Verfahrens 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 20'373.00 fest und auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten. In oberer Instanz werden die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten weitgehend bestätigt. Einzig betreffend den Vorwurf gemäss Ziff.