64 Unter Würdigung der genannten Umstände sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen wird eine Genugtuung von insgesamt CHF 7'000.00 als angemessen erachtet. Der Verzugszins ist zu 5% ab dem Ende des Deliktszeitraums, d.h. dem 18. März 2019, geschuldet. Auf den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung