rung, Trennung von der Familie). Den Fällen, in denen höhere Genugtuungssummen zugesprochen wurden, lagen regelmässig längere und schwerwiegendere sexuelle Missbräuche zugrunde (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 247; Urteile des Bezirksgerichts Zürich DG200039 und DG200143, Urteile Nrn. 2678 und 2847, in: LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank). Mutmassungen, dass es allenfalls zu weiteren Übergriffen gekommen sein könnte, rechtfertigen keine höhere Genugtuung.