Wenngleich die Vorfälle zweifelsohne genugtuungsbegründend sind, erachtet die Kammer die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 83 sowie SK 2017 209) insgesamt als zu hoch. Zu berücksichtigen sind einerseits die Schwere der einzelnen Tathandlungen (vier einzelne Vorfälle, namentlich keine Penetration, dafür Lecken am Penis), das junge Alter der Straf- und Zivilklägerin, die besondere Stellung des Beschuldigten als Vater und damit – neben der Mutter – primäre Bezugsperson sowie die konkreten Folgen (Fremdplatzie-