Die Genugtuung der Vorinstanz setzt sich zusammen aus einer Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, erhöht um CHF 2'000.00 aufgrund der eigentlichen Vernachlässigung der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten (Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht). Wenngleich die Vorfälle zweifelsohne genugtuungsbegründend sind, erachtet die Kammer die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 83 sowie SK 2017 209) insgesamt als zu hoch.