schulden) offensichtlich erfüllt sind. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich schwer verletzt. Die Genugtuung der Vorinstanz setzt sich zusammen aus einer Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, erhöht um CHF 2'000.00 aufgrund der eigentlichen Vernachlässigung der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten (Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht).