a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Schändung, beides jeweils mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, sowie wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, ebenfalls begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verurteilt wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Ver-