VI. Zivilpunkt Infolge Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es betreffend die Schadenersatzforderung beim Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg. Ferner darf die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. Zins nicht überschritten werden. Dieser Genugtuungsbetrag entspricht zugleich dem oberinstanzlich gestellten Antrag der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1377). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art.