Zu berücksichtigen ist schliesslich die zurückgezogene Lebensweise des Beschuldigten. Mit Blick auf die sich unter diesen Umständen ergebende Legalprognose nach Ablauf der zehnjährigen Frist erachtet die Kammer ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren als ausreichend. 63 Demzufolge wird dem Beschuldigten nach Art. 67 Abs. 3 lit. a und b aStGB für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.