(HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., N 11 zu Art. 67 StGB, unter Hinweis auf Botschaft, BBl 2012 8852; andernfalls müssten weitergehende therapeutische oder sichernde Massnahmen angeordnet werden). Der Beschuldigte hat beruflich nicht mit Minderjährigen zu tun. Nach Ablauf des zehnjährigen Tätigkeitsverbots wird der Beschuldigte zudem 78 Jahre alt sein. Zu berücksichtigen ist schliesslich die zurückgezogene Lebensweise des Beschuldigten.