Gemäss Abs. 6 desselben Artikels kann das Gericht das Verbot nach Abs. 3 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Lebenslängliche Tätigkeitsverbote kommen für Täter in Betracht, bei denen sich aufgrund ihrer Neigung aller Voraussicht nach auch nach Ablauf eines zehnjährigen Tätigkeitsverbot keine positive Legalprognose stellen lässt, indes die Gefahr künftiger einschlägiger Delinquenz gebannt erscheint, sofern spezifische Tatgelegenheiten langfristig verhindert werden (HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl.