V. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b bzw. lit. c StGB in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Weil indes nicht klar ist, wann die Tathandlungen innerhalb des angeklagten Deliktszeitraums erfolgt sind, ist zu Gunsten des Beschuldigten das mildere, d.h. das ältere Recht anzuwenden. Gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB ist dem Beschuldigten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten wegen Schändung (lit. a) oder sexueller Handlungen mit Kindern (lit.