24. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 10. April 2019 vorläufig festgenommen (vgl. pag. 5) und befand sich anschliessend bis und mit 3. Juni 2019 in Untersuchungshaft (vgl. pag. 93 und pag. 98). Die erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen ist in gleichem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.