Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2 f.). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt vor Abzug der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe über drei Jahre. Ein teilbedingter Strafvollzug fällt 62 demnach ausser Betracht und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist vollständig unbedingt auszusprechen.