Da es sich bei der Schändung gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift sowohl um das abstrakt als auch konkret schwerste Delikt handelt, ist die bereits ausgesprochene rechtskräftige Freiheitsstrafe an die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe zu asperieren. Die Kammer erachtet hierbei eine Asperation der Erststrafe im Umfang von 7 Monaten als angemessen. Von der sich daraus ergebenden Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Ersturteil abzuziehen. Damit resultiert als Zusatzstrafe zum Ersturteil eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten.