22. Zusatzstrafe und konkretes Strafmass Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte, bevor er vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom ________ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Da es sich um gleichartige Strafen handelt, ist mit der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen. Da es sich bei der Schändung gemäss Ziff.