Dies wirkt sich straferhöhend im Umfang von 3 Monaten aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist hingegen neutral zu gewichten, zumal er weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue zeigte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten.