61 21. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte wies im mutmasslichen Tatzeitpunkt zwar keine einschlägige Vorstrafe auf, delinquierte aber während laufenden Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen zum Nachteil seines Sohnes) wiederholt einschlägig zum Nachteil seiner Tochter. Dies wirkt sich straferhöhend im Umfang von 3 Monaten aus.