Die objektive Tatschwere wiegt damit noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich (bewusstes Nichtwahrnehmen der Verantwortung als Elternteil) und aus einer Trotzreaktion heraus (formell kein Sorgerecht). Dabei stellte er seine eigenen Interessen und Bedürfnisse über diejenigen seiner Tochter. Die Tat war vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen, welche im Umfang von 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert wird, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe.