Die Gefährdung bzw. Schädigung fand sodann während längerer Zeit und im prägenden kindlichen Alter der Straf- und Zivilklägerin statt. Der Beschuldigte ging dabei weder geplant noch perfide vor, sondern kam schlichtweg seiner Fürsorgeund Erziehungspflicht nicht nach oder handelte mutmasslich aus der Situation heraus (Tätlichkeiten). Dies ist neutral zu gewichten. Es sind denn auch – unter Ausblendung des sexuellen Missbrauchs – schlimmere Fälle der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht vorstellbar. Die objektive Tatschwere wiegt damit noch leicht.